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Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A 2.3.1 aa) oder dd) bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Für das Eindringen ist nicht erforderlich, dass der Täter mit dem ganzen Körper in die Wohnung gelangt.
Ein Hineinreichen mit Körperteilen genügt.
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A 2.3.1 aa) oder dd) bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Für das Eindringen ist nicht erforderlich, dass der Täter mit dem ganzen Körper in die Wohnung gelangt.
Ein Hineinreichen mit Körperteilen genügt.
frotzel - 26. Nov, 23:59